Lärmbelästigung gehört zu den häufigsten Abmahngründen. Sie liegt vor, wenn der Mieter wiederholt und erheblich gegen die gesetzlichen oder vertraglichen Ruhezeiten verstößt. Typische Beispiele sind laute Musik nach 22 Uhr, häufige Partys oder ständiger Lärm durch unbeaufsichtigte Kinder.